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Verkehrsunfall - was nun? Interview mit dem Kfz-Sachverständigen Dipl. Ing. Ralf Willuth
Die meisten Verkehrsteilnehmer sind nach einem Verkehrsunfall verunsichert, was ist zu tun?
Zunächst ist die Unfallstelle unbedingt abzusichern um Folgeunfälle zu vermeiden. In einfachen F ällen, bei denen keine Zweifel an der Schuldfrage bestehen, kann ein Austausch der Personen- und Versicherungsdaten genügen. Bei größeren Sachschäden, bei Unklarheiten bezüglich der Schuld und besonders bei Personenschäden ist die Polizei zu verständigen. Von großer Bedeutung können Zeugen sein, deshalb möglichst alle Zeugen notieren. Bei dieser Gelegenheit sei auch darauf hingewiesen, dass lebensrettende Sofortmaßnahmen im Lauf der Zeit in Vergessenheit geraten, ein Wiederholungskurs kann Leben retten.
Welche Maßnahmen sind für eine rasche Regulierung des entstandenen Sachschadens erforderlich?
Als schuldlos Geschädigter besteht das Recht auf freie Wahl des Sachverständigen zur Beweissicherung gegenüber dem Schädiger und zur Beurteilung der Schadenshöhe. Es empfiehlt sich einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen, da er an
keine der beteiligten Parteien gebunden ist. Bei selbst verursachten Schäden ist zu prüfen, ob eine Kaskoversicherung besteht. In diesem Fall ist bei der Meldung des Schadens bei der Versicherung abzuklären, ob für den Kaskoschadensfall selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.
Wer trägt die Kosten für das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen?
Im Haftpflichtfall hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger den Anspruch auf die Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Dienste eines unabhängigen Sachverständigen sind somit für den schuldlos Geschädigten kostenlos.
Hat der Geschädigte während der Reparatur seines Fahrzeugs Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall?
Der schuldlos Geschädigte hat generell Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Seriöse Autovermietungen oder ein Rechtsanwalt können hierzu die erforderlichen Auskünfte erteilen. Falls während des Ausfalls des eigenen Fahrzeugs kein Mietwagen gewünscht wird, besteht Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, deren Höhe auf Wunsch im Schadensgutachten angewiesen werden kann.
Kann der Geschädigte anstelle der Reparatur auch einen finanziellen Ersatz für den erlittenen Schaden beanspruchen?
Prinzipiell besteht der Anspruch, den Unfallschaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Die Höhe der Entschädigung wird durch die im Gutachten ermittelten voraussichtlichen Instandsetzungskosten beziffert.
Muss eine von der regulierenden Versicherung veranlasste Schadenschätzung vom Geschädigten akzeptiert werden?
Der Geschädigte hat auch in diesem Fall das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Dieser Fall kommt in der Regel aber nicht allzu häufig vor, da kritische und informierte Verkehrsteilnehmer meist selbst die Initiative ergreifen, bevor die regulierende Versicherung die Höhe der zu leistenden Entschädigung selbst beziffert. Weniger Informierte finden leider auch nach einem vermeintlich zu niedrigen Schadensersatz nicht den Weg zu einem unabhängigen Sachverständigen oder zu einem Rechtsanwalt, der sie über die Möglichkeiten aufklären könnte.
Die bei vielen Betroffenen vorhandene Unsicherheit ist also auf eine mangelhafte Kenntnis der umfangreichen Thematik zurückzuführen?
Das ist mit Sicherheit so. Aus statistischen Untersuchungen ist bekannt, dass die Häufigkeit, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu sein, so gering ist, dass es verständlich ist, wenn der Betroffene seine Rechte und Pflichten nicht kennt. Aus diesem Grund sieht die geltende Rechtsprechung es vor, dass sich der schuldlos Geschädigte bei der Abwicklung seiner Ansprüche durch einen Anwalt beraten und vertreten lassen kann. Die Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung. Das wäre mit Sicherheit nicht so, wenn die Schadenregulierung so einfach wäre, wie sie seitens der Verscherungen gern dargestellt wird.
Um bei der Abwicklung der Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall keine Fehler zu machen, scheint eine Rechtsberatung somit unumgänglich?
Diese Aussage ist so sicherlich nicht richtig. Wer sich regelmäßig durch die Veröffentlichungen in der Tages- und Fachpresse informiert, kann sich sehr wohl in ausreichendem Maße mit der Regulierung seiner Ansprüche befassen. Für denjenigen der sich nicht genügend informiert fühlt oder nicht die erforderliche Zeit aufbringen kann, stellt die Regulierung eines Schadenfalls durch einen Rechtsanwalt die bessere Variante dar, zumal für den schuldlos Geschädigten hier keine Kosten entstehen. Bei der Instandsetzung des Fahrzeugs in einem seriösen Fachbetrieb kann die Abrechnung u.U. auch direkt mit der regulierenden Versicherung erfolgen, man sollte aber auch in diesem Fall eine gewisse Eigeninitiative entwickeln und z.B. von der Möglichkeit über Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen Gebrauch machen, da sonst leicht Nachtelle für den Betroffenen entstehen können.
In den Medien wurde in letzter Zeit über erhebliche Qualitätsunterschiede bei den geprüften Gutachtern berichtet. Woran erkennt der Geschädigte ein kompetentes Sachverständigen-Büro?
Dies ist ein ähnlich schwieriges Thema wie die Wahl eines guten Arztes. Der Betroffene muss Vertrauen haben, Glücklicherweise gibt es in unserem Raum keine sog. “Schwarzen Schafe”. Wenn der in Frage kommende Sachverständige einem Berufsverband oder einer Überwachungsorganisation angehört, kann man davon ausgehen, dass er von einer Industrie- und Handelskammer oder vor dem Verkehrsministerium seine Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen hat. Der betroffene Verehrsteilnehmer sollte sich nicht scheuen, nach einem Qualifikationsnachweis zu fragen. Solche Fakten bürgen für Kompetenz und Seriosität.
Rechtstipps zum Verkehrsunfall
Herausgeber:
Bayerisches Staatsministerium der Justiz – Pressereferat –
Prielmayerstraße 7
80097 München
RB-Nr. 04/95/10
9. Auflage 1995
Konzeption und Grafik: R. Schwarzbeck, München / Gauting
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Unfälle im Ausland:
abc-Recht, Ratgeber Reisen
Das erste Gebot: Anhalten
Sichern der Unfallstelle und Hilfe für die Verletzten!
Prüfen Sie die Folgen des Unfalls und entscheiden Sie, was zuerst zu tun ist. Nachts auf einer viel befahrenen Fernstraße, an unübersichtlichen Unfallstellen oder in ähnlichen Situationen setzen Sie durch Rettungsaktionen vor Absicherung der Unfallstelle Ihr Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Daher sollten Sie, wenn den Verletzten nicht unmittelbare Gefahr droht, zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß absichern:
- Warnblinkanlage einschalten
- Warndreieck und soweit vorhanden, Warnleuchte aufstellen
Achtung! Ein Warndreieck wenige Meter vor dem Unfallfahrzeug nützt nichts! Es soll etwa 100 m vor der Unfallstelle aufgestellt werden, – bei geringfügigem Schaden bis etwa 1 500 € je beteiligtem Fahrzeug unverzüglich an den Straßenrand fahren, wenn dadurch nicht Unfallspuren von den notwendigen Feststellungen verwischt oder beseitigt werden.
Zur ersten Hilfe bei Unglücksfällen ist Jedermann, besonders aber jeder Unfallbeteiligte verpflichtet, soweit die Hilfe erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar! Im Verbandskasten Ihres Autos finden Sie die wichtigsten Verbandsmaterialien. Bei allen Verletzungen, die nicht offensichtlich ungefährlich sind, sollte man einen Arzt zu Rate ziehen. Halten Sie sich bei Notfallmeldungen (allgemeine Rufnummer: 110) an das “W”- Schema:
Wer meldet? /Name und Standort)
Wo ist was passiert? (Unfallort)
Was ist passiert? (Zahl der Verletzten, Schilderung der Unfallfolgen und Verletzungen)
Personalien austauschen!
Notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer und polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs). Haben Sie nicht alle Angaben über die eigene Versicherung oder die Versicherung des Unfallgegners zur Hand, können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer alle notwendigen Informationen erhalten.
Beachten Sei, dass der Zentralruf der Autoversicherer auf Grund Ihres Anrufs die Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weitergibt. Sie müssen damit rechen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von sich aus an Sie herantritt und einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen Ihrer Wahl einschaltet. Damit müssen Sie sich jedoch nicht zufrieden geben.
Wichtig: Sie sind, wie jeder andere Beteiligte, gesetzlich verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, bis Sie zu Gunsten der anderen Unfallbetroffenen die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung am Unfall ermöglicht haben. Ferner müssen Sie auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Versicherung machen. Andernfalls machen Sie sich strafbar!
Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen (z.B. weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind), so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z.B. Tageszeit) ab.
Brauchen Sie die Polizei?
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (allgemeiner Notruf:110). Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen. Notieren Sie bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen des ermittelnden Polizeibeamten und dessen Dienststelle, damit Sie gegebenenfalls zurückfragen können.
Bagatellschäden können Sie selbst regeln.
Sichern Sie Beweismittel!
Unfallspuren sind die sichersten und besten Beweismittel. Deshalb dürfen Sie nicht beseitigt werden ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Verstöße können mit einer Geldbuße belegt werden! Markieren Sie insbesondere zunächst die Standorte der Fahrzeuge, den genauen Stand der Räder und die Lage von Unfallopfern oder Fahrzeugteilen. Vielleicht finden Sie in Ihrem Verbandskasten eine Kreide. Bei schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Bei Bagatellunfällen müssen Sie dagegen die Fahrbahn möglichst rasch räumen, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Sie beschwören sonst die Gefahr weiterer Unfälle herauf, die oft schwerer sind als Ihr eigener.
Zeugen sind manchmal nicht leicht zu finden. Fragen Sie insbesondere am Unfall nicht beteiligte Umstehende, wer bereit ist, als Zeuge auszusagen. Notieren Sie sich Namen und Anschrift der Zeugen, gegebenenfalls noch die Kraftfahrzeugkennzeichen unbeteiligter Dritter, die den Unfall beobachtet haben.
Fotos, die die Unfallstelle, die Anordnung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall, Unfallschäden usw. festhalten, erweisen sich später oft als sehr nützlich. Eine im Handschuhfach aufbewahrte billige Kamera, wenn möglich mit Blitzlicht, kann hier gute Dienste leisten.
Viel Lärm um nichts: Bagatellschäden!
Kleinere Blechschäden können die Beteiligten selbst regeln, ohne die Polizei zu rufen. Halten Sie noch am Unfallort in einem kurzen Protokoll alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls fest. Alle Beteiligten sollten unterschreiben. Ihr Unfallgegner erhält ebenfalls ein unterschriebenes Exemplar. Fertigen Sie auch eine Skizze an.
Wenn Sie die Polizei rufen zu einem Unfall mit Bagatellschaden rufen, wird sie den Unfallaufnehmen, soweit das zur Klärung der Schuldfrage für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren notwendig ist (z.B. wenn ein Unfallbeteiligter eine Verwarnung ablehnt und deshalb eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet werden muss), nicht aber zur Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten.
Denken Sie gerade bei Bagatellschäden an Ihren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung und an den Schadenschnelldienst zur Regulierung kleinerer Schäden.
Zwei Klippen, die Sie meiden sollten:
Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie nicht abgeben. Sie können sonst Ärger mit Ihrer Versicherung bekommen. Der Versicherte ist nämlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Versicherung eine Schuld ganz oder teilweise an zu erkennen.
Ungebetene Unfallhelfer sollten Sie besonders kritisch unter die Lupe nehmen. Es könnten „Abschlepphaie“ sein, die Sie unter dem Vorwand der Hilfsbereitschaft nur ausnehmen wollen. Lassen Sie sich in jedem Fall mündlich vor Zeugen oder schriftlich den Preis für die angebotene Dienste bestätigen. Halten Sie sich im Zweifel lieber an Unternehmen, die Ihnen von den Automobilclubs und Straßenmeistereien als seriös empfohlen werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sei, wenn Ihnen eine kostenlose Schadensregelung unter der Bedingung angeboten wird, dass Sie Ihre Ersatzansprüche abtreten. Solche Angebote sind oft nicht zu Ihrem Vorteil.
Viel Schreibarbeit Die Versicherung
Ihre eigene Versicherung müssen Sie innerhalb einer Woche schriftlich informieren, auch wenn Sie nicht an dem Unfall schuld sind. Der Tod eines Unfallbeteiligten ist sogar gesondert innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Die Unfallanzeige sollte vor allem Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten enthalten, ferner eine kurze Schilderung des Unfallhergangs und der Unfallfolgen (Schadenshöhe? Verletzte?).
In aller Regel schickt Ihnen die Versicherung dann einen Fragebogen, in dem Sie alle wesentlichen Einzelheiten angeben müssen. Hier können Sie auch schildern, wer Ihrer Meinung nach den Unfall verschuldet hat. Halten Sie sich an die Wahrheit! Sie riskieren sonst Ihren Versicherungsschutz.
Wird Ihr Schaden voll ersetzt?
Schadenersatz können Sie nur verlangen, wenn der Gegner am Unfall schuld ist oder wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. War der Unfall für Sie auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeidbar, so können Sie Ersatz Ihres gesamten Schadens verlangen. Andernfalls müssen Sie mit einer Minderung Ihres Anspruchs wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs (z.B. bei Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen) oder wegen Mitverschuldens rechnen (z.B. wenn Sie keinen Gurt angelegt haben!).
Grundsätzlich sind zwar auch der Halter und (meist) der Fahrer des anderen Wagens ersatzpflichtig. Zweckmäßigerweise machen Sie Ihre Ansprüche jedoch bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend. Ist Ihnen der andere Beteiligte nicht bekannt (z.B. weil er Unfallflucht begangen hat), oder war das andere Fahrzeug nicht versichert, können Sie möglicherweise trotzdem von den Versicherungen Schadenersatz verlangen.
Verkehrsopferhilfe e.V.
Postfach 10 65 08
20044 Hamburg
Telefon (040) 30 18 0 0
Telefax (040) 30 18 0 70 70
Welche Schäden sind zu ersetzen?
Der Umfang des Ersatzanspruchs kann im Einzelfall streitig sein. Grundsätzlich ist jede wirtschaftliche Einbuße zu ersetzen. Hier einige Stichpunkte:
Personenschäden wie Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden häufig von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Berufsunfallversicherung usw.) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Der Ersatzanspruch geht dann insoweit auf diese Stellen über. Nur das Schmerzensgeld, das Sie allerdings nur bei schuldhaftem Verhalten des Unfallgegners verlangen können, müssen Sie in jedem Fall selbst geltend machen.
Sachschäden müssen Sie selbst regulieren. – In der Regel können Sie Ersatz der Reparaturkosten für Ihren Wagen verlangen. Sie müssen allerdings diese Kosten möglichst gering halten (keine zu aufwendigen Instandsetzungsarbeiten, z.B. genügt häufig eine Teillackierung). Bei Schäden etwa ab 500 € empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten. Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Die Gutachterkosten hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu ersetzten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte. Bei einem neuen Fahrzeug (bis ca. 5 Jahren) können Sie bei schweren Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich der Wertminderung verlangen, d.h. der Differenz im Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall und nach der Reparatur. Für die Höhe der Wertminderung kommt es vor allem auf das Alter des Fahrzeugs, die bisherige Fahrleistung, die Art der Beschädigung und die Reparaturkosten an.
Einen Neuwagen können Sie verlangen, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war (Faustregel für Grenze: ca. 1000 km Fahrleistung). Sie können dann Ihren alten Wagen in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen ausbezahlt. Unter Umständen müssen Sie einen gewissen Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs einkalkulieren.
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt?
Haften Sie für Schäden Ihrer Mitfahrer?
Für solche Schäden müssen Sie als Halter oder auch als Fahrer nur aufkommen, wenn Sie an dem Unfall (mit) schuld sind – es sei denn, Sie befördern geschäftsmäßig gegen Entgelt Fahrgäste. In diesem Fall haften Sie als Halter wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder als Fahrer wegen vermuteten Verschuldens.
Vom Unfallgegner (bzw. dessen Versicherung) können Ihre Beifahrer Schadensersatz verlangen, wenn er wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs oder wegen Verschuldens haftet.
Unfälle mit Gebietsfremden
Unfälle mit einem Ausländer können Ihnen auch in der Bundesrepublik passieren. Sie können dann eventuell unmittelbar durch den
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 33 44 0 70 40
Schadenersatz erhalten. Nehmen Sie es in diesen Fällen mit der Aufnahme des Unfalls besonders genau und notieren Sie vor allem auch Namen und Anschrift der Versicherung sowie das Kennzeichen des ausländischen Fahrzeugs. Für einige Länder kann der Nachweis der Ausstellung einer Grünen Karte für das Schädigerfahrzeug erforderlich sein. Im Zweifel sollten Sie sich daher das Doppel oder eine Kopie des Dokuments aushändigen lassen.
Unfälle im Ausland
Mit Beginn des Jahres 2003 wurde die Regulierung von Verkehrsunfällen in EU-Ländern vereinfacht. Ab diesem Zeitpunkt muss jeder Versicherer in jedem Mitgliedsland einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Dort kann dann das Unfallopfer nach Rückkehr aus dem Ausland seinen Schaden geltend machen. Wer z.B. in Frankreich unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und einen Schaden erleidet, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der französischen Haftpflichtversicherung wenden.
Die Frage “Wer ist schuld?” und “In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?” wird jedoch auch weiterhin nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Hier gibt es in den einzelnen Ländern oft erhebliche Unterschiede. So gilt in dem oben genannten Beispiel französisches Recht.
Auch muss für den Fall, dass die Regulierung nicht in dem erhofften und gewünschten Umfange erfolgt, in dem jeweiligen Unfallland das gerichtliche Verfahren durchgeführt werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Ausland erforderlich.
(Auszug aus abc-Recht, Ratgeber Reisen)
Auch das Finanzamt kann Ihnen helfen!
Unfallkosten können sich bei der Einkommensteuer oder beim Lohnsteuerjahresausgleich steuersenkend auswirken.
Aufwendungen, die durch einen Verkehrsunfall entstehen, können nämlich – unabhängig vom Verschulden – beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sich der Unfall auf einer ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Fahrt ereignet hat.
Als betrieblich sind bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Land- und Forstwirten z.B. Fahrten zur Betriebsstätte, zum Kunden, Lieferanten, Mandanten usw. anzusehen. Als berufliche Fahrten kommen bei Arbeitnehmern neben Dienstreisen in erster Linie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Betracht.
Steuerlich auswirken können sich im Ergebnis nur die tatsächlich entstandenen und um Ersatzleistungen (z.B. von der gegnerischen Haftpflicht- bzw. von der eigenen Kasko- oder Rechtschutzversicherung gekürzten Aufwendungen, wie z.B. Reparaturkosten, gegebenenfalls Wertminderung am eigenen Fahrzeug, Abschleppkosten, Gutachterkosten, Gerichts- und Anwaltskosten).
Steuerlich nicht abziehbar sind dagegen stets evtl. festgesetzte Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder.
Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.